Der Franchise-Interessent interessiert sich für den Abschluss eines Franchisevertrages im Rahmen des NEXTDOOR Franchisesystems. Vor diesem Hintergrund planen die Vertragspartner dieAufnahme von Vertragsverhandlungen. Der Interessent könnte deshalb von demFranchisegeber vertrauliche Informationen über das NEXT DOOR Franchisesystemerhalten, insbesondere über das Geschäftskonzept, die Expansionsstrategie, dieVorteile, Arbeitsweisen, Methoden und Besonderheiten des NEXT DOOR Franchisesystems,allgemeine Informationen über das diesbezügliche Know-how und dasErfahrungswissen betreffend Aufbau und Führung eines Franchisebetriebs einschließlichder Aufbau- und Betriebsmethoden, die den geschäftlichen Erfolg der Franchisebetriebebedingen, sowie Informationen über der vorhandenen Betriebe und überPlanrechnungen (insbesondere Statistiken, Auswertungen, exemplarische Gewinn-und Verlustrechnungen) (im Folgenden „geheime Informationen“).
- Der Franchise-Interessent wird die geheimenInformationen stets streng vertraulich behandeln. Er wird die geheimenInformationen ohne vorherige Zustimmung seitens des Franchisegebers keinemDritten zugänglich machen und außerdem jede Handlung unterlassen, die dazugeeignet ist, dass Dritte ohne vorherige Zustimmung seitens des Franchisegebersvon den geheimen Informationen Kenntnis erlangen. Der Franchise-Interessentwird insbesondere keine Kopien von schriftlichen Unterlagen anfertigen, die ihmvon dem Franchisegeber zugänglich gemacht worden sind. Der Interessent wird diegeheimen Informationen unter Verschluss halten.
- Der Interessent wird die geheimen Informationenweder für sich selbst noch für Dritte geschäftlich verwerten. Insbesondere wirdder Interessent die geheimen Informationen nicht im Zusammenhang mit demBetrieb von einem oder mehreren Fitnessstudios verwerten.
- Wenn sich die Vertragspartner nicht auf denAbschluss eines NEXT DOOR Franchisevertrages einigen, ist der Interessentverpflichtet, alle schriftlichen Unterlagen, die sich auf die geheimenInformationen beziehen, unverzüglich an den Franchisegeber herauszugeben undetwaig vorhandene digitale Informationen unverzüglich zu löschen und derenLöschung auf Verlangen des Franchisegebers nachzuweisen. EinZurückbehaltungsrecht steht dem Franchise-Interessenten an diesen Unterlagennicht zu.
- Die unter Ziffern 1 und 2 übernommenenVerpflichtungen gelten zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie gelteninsbesondere auch dann, wenn sich die Vertragspartner nicht auf den Abschlusseines NEXT DOOR Franchisevertrages einigen.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bestehtnicht, wenn und soweit
5.1 der Interessentaufgrund gesetzlicher Verpflichtung bzw. behördlicher oder gerichtlicherAnordnung zur Offenlegung verpflichtet ist oder
5.2 die betreffendeInformation bereits allgemein bekannt ist und dieses Bekanntsein nicht zuvor durchden Interessenten verursacht wurde.
Im Falle einerAnordnung i. S. d. Ziff. 5.1 wird der Interessent (wenn und soweit zulässig) denFranchisegeber vor der Offenlegung und/oder Herausgabe der geheimenInformationen unverzüglich schriftlich unterrichten, um es dem Franchisegeberzu ermöglichen, rechtliche Schritte gegen die Anordnung der Offenlegung zu unternehmen.