Let´s talk


Der Franchise-Interessent interessiert sich für den Abschluss eines Franchisevertrages im Rahmen des NEXT DOOR Franchisesystems. Vor diesem Hintergrund planen die Vertragspartner die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Der Interessent könnte deshalb von dem Franchisegeber vertrauliche Informationen über das NEXT DOOR Franchisesystem erhalten, insbesondere über das Geschäftskonzept, die Expansionsstrategie, die Vorteile, Arbeitsweisen, Methoden und Besonderheiten des NEXT DOOR Franchisesystems, allgemeine Informationen über das diesbezügliche Know-how und das Erfahrungswissen betreffend Aufbau und Führung eines Franchisebetriebs einschließlich der Aufbau- und Betriebsmethoden, die den geschäftlichen Erfolg der Franchisebetriebe bedingen, sowie Informationen über der vorhandenen Betriebe und über Planrechnungen (insbesondere Statistiken, Auswertungen, exemplarische Gewinn- und Verlustrechnungen) (im Folgenden „geheime Informationen").
1. Der Franchise-Interessent wird die geheimen Informationen stets streng vertraulich behandeln. Er wird die geheimen Informationen ohne vorherige Zustimmung seitens des Franchisegebers keinem Dritten zugänglich machen und außerdem jede Handlung unterlassen, die dazu geeignet ist, dass Dritte ohne vorherige Zustimmung seitens des Franchisegebers von den geheimen Informationen Kenntnis erlangen. Der Franchise-Interessent wird insbesondere keine Kopien von schriftlichen Unterlagen anfertigen, die ihm von dem Franchisegeber zugänglich gemacht worden sind. Der Interessent wird die geheimen Informationen unter Verschluss halten.
2. Der Interessent wird die geheimen Informationen weder für sich selbst noch für Dritte geschäftlich verwerten. Insbesondere wird der Interessent die geheimen Informationen nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem oder mehreren Fitnessstudios verwerten.
3. Wenn sich die Vertragspartner nicht auf den Abschluss eines NEXT DOOR Franchisevertrages einigen, ist der Interessent verpflichtet, alle schriftlichen Unterlagen, die sich auf die geheimen Informationen beziehen, unverzüglich an den Franchisegeber herauszugeben und etwaig vorhandene digitale Informationen unverzüglich zu löschen und deren Löschung auf Verlangen des Franchisegebers nachzuweisen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Franchise-Interessenten an diesen Unterlagen nicht zu.
4. Die unter Ziffern 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen gelten zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn sich die Vertragspartner nicht auf den Abschluss eines NEXT DOOR Franchisevertrages einigen.
5. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn und soweit
5.1 der Interessent aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bzw. behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist oder
5.2 die betreffende Information bereits allgemein bekannt ist und dieses Bekanntsein nicht zuvor durch den Interessenten verursacht wurde.
6. Im Falle einer Anordnung i. S. d. Ziff. 5.1 wird der Interessent (wenn und soweit zulässig) den Franchisegeber vor der Offenlegung und/oder Herausgabe der geheimen Informationen unverzüglich schriftlich unterrichten, um es dem Franchisegeber zu ermöglichen, rechtliche Schritte gegen die Anordnung der Offenlegung zu unternehmen.